elektronische Rechnungen

Konkretisierung des BMFs zur Anforderung an elektronische Rechnungen

Mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 516/2012 hat das BMF die Anforderungen an eine Rechnung, welche auf elektronischem Weg übermittelt wird, bestimmt und festgelegt und in welchen Fällen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer Rechnung auf elektronischem Weg im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG gewährleistet ist:
 
.) es wird ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren angewendet, mit welchem eine verlässliche 
   Prüfung zwischen Rechnung und Lieferung bzw. sonstiger Leistung gegeben ist
 
  .) die Rechnung wird auf elektronischem Wege über das Serviceportal des Unternehmens oder  
   über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt
 
.) die Rechnung ist im Sinne des § 2 Z 3a Signaturgesetz mit einer qualifizierten elektronischen 
   Signatur versehen
.) die Rechnung wird mittels EDI (elektronischen Datenaustausch) übermittelt
 
Seit 01.01.2013 ist eine elektronische Rechnung einer Papierrechnung gleichgestellt, wobei als elektronische Rechnung jede Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird, gilt.
Zur Verfügung stehen grundsätzlich alle elektronischen Formate wie z.Bsp. pdf oder auch Textdateien. Eingescannte Papierrechnungen oder Faxrechnungen gelten auch als elektronische Rechnung.
 
ACHTUNG!!
Bei zusätzlich ausgestellten Papierrechnungen sollte der Hinweis auf die bereits elektronische Übermittlung ersichtlich sein; anderenfalls gilt "Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung" und dies bedeutet mehrfache Umsatzsteuerschuld.


 
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